Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen durch Epoxidharzbeschichtung oder Keramik-Komposit-Verfahren sind unzulässig – Stadtwerke Schwetzingen

Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen durch Epoxidharzbeschichtung oder Keramik-Komposit-Verfahren sind unzulässig

Bei der Sanierung von Trinkwasserleitungen wird seit einigen Jahren neben dem Austausch der kompletten Trinkwasser-Leitungsanlage ein Sanierungsverfahren mittels Epoxidharz-auskleidung oder mittels Keramik-Komposit-Verfahren auf dem Markt angeboten. Bei diesen beiden Verfahren werden sämtliche Leitungsteile von innen mit Epoxidharz bzw. Keramik- Komposit, welches ebenso Epoxidharz enthält, ausgekleidet.

In diesem Zusammenhang informieren die Stadtwerke Schwetzingen als zuständiger Wasserversorger für Schwetzingen, Oftersheim und Plankstadt über die geltende rechtliche Situation:

Rechtliche Anforderungen an den Betrieb von Trinkwasserinstallationen

Nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) darf die Trinkwasserinstallation nur unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Bei Arbeiten an häuslichen Trinkwasserleitungen ist insbesondere § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu beachten, wonach Wasserversorgungsanlagen, zu denen auch Gebäudewasserversorgungsanlagen gehören, mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sind.

Epoxidharzverfahren und Keramik-Komposit-Verfahren sind nicht von den allgemein anerkannten Regeln der Technik gedeckt.

Nachdem der Deutsche Verein der Gas- und Wasserversorger (DVGW) im Jahr 2011 seine Arbeitsblätter zur Epoxidharzsanierung mit der Begründung zurückgezogen hat, dass aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraus-setzungen für die Beurteilung des Epoxidharz-Verfahrens fehlen bzw. nicht bekannt seien, liegt kein entsprechendes Regelwerk mehr für die Rohrinnensanierung vor.

Fachfirmen haben gegenüber den Stadtwerken Schwetzingen bisher nicht die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für diese beiden Verfahren nachweisen können. Dazu wäre nach Ziff. 6.3.1 der Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) „Konformitätsbestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung von Produkten“ (Stand 30.07.2021) eine Konformitätsbestätigung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle nach dem 1+ System (also inklusive Fremdüberwachung) vorzulegen. Bei der Konformitätsprüfung ist die vom UBA herausgegebene „Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“ (KTW-BWGL, Stand 07.03.2022) und gegebenenfalls die „Bewertungsgrundlage für Emails und keramische Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser“ (Stand 06.08.2021) zu berücksichtigen.

Mögliche Gefährdung durch das Epoxidharz- oder Keramik-Komposit-Verfahren

Eine mögliche Gefährdung der Nutzer der Trinkwasser-Installation infolge der Rohrinnen-sanierung im Epoxidharz- oder Keramik-Komposit-Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden.
Gerade für eine chemische oder thermische Desinfektion im Warmwasserbereich existieren derzeit keine belastbaren Daten hinsichtlich der Trinkwasserbeschaffenheit. Zudem können Probleme bei nicht fachgerecht ausgeführter Sanierung mit Epoxidharz bzw. Keramik-Komposit auftreten, insbesondere bei einer unzureichenden Reinigung bzw. unvollständigen Entfernung von Verkrustungen und der damit verbundenen fehlenden Haftung des Epoxid-harzes an der Innenwand der Rohrleitung.

Die Stadtwerke Schwetzingen weisen darauf hin, dass der Hauseigentümer (Anschlussnehmer) sicherstellen muss, dass von seiner Hausinstallation keine schädlichen Rückwirkungen auf das Wasserversorgungsnetz ausgehen.

Epoxidharzverfahren und Keramik-Komposit-Verfahren dürfen im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Schwetzingen nicht angewendet werden

Als ein Verfahren, für das keine allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen und von dem eine Gesundheitsgefahr ausgehen kann, ist die Sanierung häuslicher Trinkwasser-leitungen durch Innenbeschichtung mit Epoxidharz oder Keramik-Komposit nach § 13 Abs. 1 TrinkwV und § 12 AVBWasserV unzulässig.

Die Stadtwerke Schwetzingen weisen darauf hin, dass Hauseigentümer (Anschlussnehmer) und Vertragsinstallateure vertraglich gegenüber den Stadtwerken Schwetzingen zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet sind und daher dieses Verfahren im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Schwetzingen nicht anwenden dürfen.

Dies gilt, solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass das Verfahren, wie von § 13 Abs. 1 TrinkwV gefordert, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
Wird hingegen ein Verfahren gewählt, das die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhält, kann grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen an die Trinkwasserqualität beachtet sind.