Staatliche Soforthilfe im Dezember: Kostenentlastung für Gas- und Wärmekunden – Stadtwerke Schwetzingen

Staatliche Soforthilfe im Dezember:
Kostenentlastung für Gas- und Wärmekunden

Um die Belastungen für Gas- und Wärmekunden zu dämpfen, hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen beschlossen. Im ersten Schritt wurde die so genannte „Soforthilfe Dezember“ verabschiedet. Sie wird aus Mitteln des Bundes finanziert und richtet sich in erster Linie an Privatkunden und kleine Gewerbe mit einem definierten Jahresverbrauch. Diese Kundengruppe muss den Abschlag für Dezember nicht bezahlen. 

Für wen ist die staatliche Soforthilfe Dezember bestimmt?

Die Soforthilfe Dezember richtet sich an Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh (Kilowattstunden). Zu diesen Kundengruppen zählen u.a.:

  • Haushaltskunden
  • Kleine Gewerbekunden
  • Kunden der Wohnungswirtschaft
  • Schulen und Universitäten
  • Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Vereine

Entlastungen gibt es außerdem für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.00 kWh.

Diese Unternehmen müssen den Stadtwerken Schwetzingen bis zum Ende des Jahres 2022 darlegen und nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Krankenhäuser sind nicht anspruchsberechtigt, sie sollen separat entlastet werden. Ausgenommen sind außerdem Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen.

Wie hoch ist die Dezemberhilfe und wie wird sie berechnet?

Die Soforthilfe Dezember umfasst – grob gesagt – die Kosten für einen durchschnittlichen Monat.

  • Bei Gas entspricht die Soforthilfe Dezember einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten, individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

Die Berechnungsformel orientiert sich an den monatlichen Abschlägen und berücksichtigt mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende sowie weitere Berechnungsfaktoren. 

  • Bei Wärme gilt die Höhe des Septemberabschlags, multipliziert mit dem Faktor 1,2.

Die Entlastung für Wärmelieferungen beträgt 120 Prozent des Septemberabschlags. Weitere Informationen bezüglich Ermittlung des Entlastungskontingents Wärme finden Sie unter § 4 Abs. 3 EWSG .

Wie und wann kommen die Kunden der Stadtwerke Schwetzingen in den Genuss ihrer Dezemberhilfe?

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Die Stadtwerke Schwetzingen verfügen über eine Einzugsermächtigung:
    Gaskunden, bei denen uns ein SEPA-Mandat zur Abbuchung vorliegt, haben wir im Dezember 2022 keinen Abschlag abgebucht.
  • Die Stadtwerke Schwetzingen verfügen über eine Bankverbindung:
    Wärmekunden, deren Bankverbindung uns vorliegt, haben wir im Dezember 2022 ihre Soforthilfe überwiesen.
  • Sie überweisen ihre monatlichen Abschläge an die Stadtwerke Schwetzingen:
    Gas- und Wärmekunden, die ihre monatlichen Abschläge überweisen, bekommen den Abschlag bzw. die Soforthilfe in ihrer kommenden Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Warum stimmt die gezahlte Summe möglicherweise nicht mit dem eigentlichen Abschlag überein?

Möglicherweise stimmt die Summe nicht mit der – nicht gezahlten – Dezember-Abschlagsumme überein. Die Berechnungsformel gewährleistet, dass ein Zwölftel der prognostizierten Energiekosten durch die Soforthilfe Dezember gedeckt sind. Sollten Sie Ihren Abschlag freiwillig erhöht oder reduziert haben, könnte dies unter Umständen zu Differenzen führen.