Die Wärmepreisbremse
Für wen gilt die Wärmepreisbremse?
Für Letztverbraucher mit prognostizierter/ im Vorjahr gemessener/ geschätzter Jahres-Netzentnahme bis zu 1.500.000 kWh
Ab wann gilt die Wärmepreisbremse?
Die Entlastung der Verbraucher beginnt im Januar 2023. Damit die Energieversorgungsunternehmen – und damit auch die Stadtwerke Schwetzingen – die erforderliche Zeit für die organisatorische Umsetzung haben, erfolgt die Auszahlung im März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Ab März 2023 verrechnen wir die Entlastungen automatisch. Die Wärmepreisbremse soll bis Ende April 2024 laufen.
Auf welcher Basis berechnet sich die Wärmepreisbremse?
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Vorjahresverbrauchs. Im Fall eines Wohnortwechsels orientieren wir uns bei der Berechnung am Verbrauch der Vormieter beziehungsweise der vorigen Bewohner.
Wie profitiere ich von der Wärmepreisbremse?
Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs bzw. des Jahresverbrauchs aus 2021 erhalten die Letztverbraucher einen festgesetzten Preis von 9,5 Cent brutto pro kWh. Für die darüberliegende Menge zahlen die Letztverbraucher den regulären Tarif. Bei einer potenziellen Einsparung von 20 % im Vergleich zum Vorjahresverbrauch zahlen Sie also für Ihren gesamten Verbrauch lediglich 9,5 Cent brutto pro kWh.
Was müssen Sie tun, um die Entlastungen der Wärmepreisbremse zu erhalten?
Sie müssen nichts tun, wir kümmern uns um alles.
Wie profitieren Unternehmen von der Wärmepreisbremse?
Ab Januar 2023 soll ein Preisdeckel den betroffenen Industrieunternehmen dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Für 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs aus dem Jahr 2021 wird der Energiepreis für die Kilowattstunde hier auf 7,5 Cent netto* gedeckelt. Für den übrigen Verbrauch zahlt die Industrie den regulären Marktpreis. Dies gilt für Unternehmen mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch.
*netto = exklusive Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen